Artikel 10 VO (EWG) 68/1017

Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

Die Kommission leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 2 oder 8 sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.

Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt

a)
Mitgliedstaaten,
b)
Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

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