Artikel 11 VO (EWG) 68/1017
Abschluß der Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen
(1) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder Artikel 8 fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Artikel 4 Absatz 2.
(3) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 8 einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.
(4) Kommt die Kommission nach einem auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die Bedingungen des Artikels 2 und des Artikels 5 erfüllen, so erläßt sie eine Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tage liegen, an dem die Entscheidung ergeht.
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