Artikel 12 VO (EWG) 68/1017

Anwendung von Artikel 5 Widerspruchsverfahren

(1) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 5 in Anspruch nehmen wollen, können bei der Kommission einen Antrag stellen.

(2) Ist die Kommission im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der Kommission innerhalb einer Frist von 30 Tagen Bemerkungen mitzuteilen, so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

(3) Teilt die Kommission nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 5 erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens drei Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt.

Stellt die Kommission nach Ablauf der Frist von 90 Tagen, jedoch vor Ablauf der Dreijahresfrist fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 2 durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 2 mißbrauchen.

(4) Hat die Kommission innerhalb der Frist von 90 Tagen die in Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung an die Antragsteller gerichtet, so prüft sie, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 gegeben sind.

Stellt sie fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 gegeben sind, so erläßt sie die Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.

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