Artikel 13 VO (EWG) 68/1017

Gültigkeitsdauer und Widerruf von Entscheidungen nach Artikel 5

(3) Die Kommission kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen:

a)
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,
b)
wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,
c)
wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,
d)
wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung von Artikel 2 mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

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