Artikel 13 VO (EWG) 68/1017

Gültigkeitsdauer und Widerruf von Entscheidungen nach Artikel 5

(1) In der gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 erlassenen Entscheidung nach Artikel 5 ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 weiterhin erfüllt sind.

(3) Die Kommission kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen:

a)
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,
b)
wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,
c)
wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,
d)
wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung von Artikel 2 mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.