Artikel 13 VO (EWG) 68/1017
Gültigkeitsdauer und Widerruf von Entscheidungen nach Artikel 5
(1) In der gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 erlassenen Entscheidung nach Artikel 5 ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2) Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 weiterhin erfüllt sind.
(3) Die Kommission kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen:
- a)
- wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,
- b)
- wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,
- c)
- wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,
- d)
- wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung von Artikel 2 mißbrauchen.
In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.
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