Artikel 14 VO (EWG) 68/1017

Entscheidung nach Artikel 6

(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art, für welche die Beteiligten Artikel 6 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der Kommission anzumelden.

(2) Die Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 6 wird erst mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme wirksam. Darin ist der Zeitraum zu bezeichnen, für den sie gilt. Die Geltungsdauer der Entscheidung darf drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rat nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 den Krisenzustand feststellt, nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung kann durch die Kommission erneuert werden, wenn der Rat nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 erneut den Krisenzustand feststellt und die sonstigen Voraussetzungen des Artikels 6 weiterhin erfüllt sind.

(4) Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(5) Die Entscheidung der Kommission wird spätestens sechs Monate nach der Inkraftsetzung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen ungültig.

(6) Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.

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