Artikel 15 VO (EWG) 68/1017

Zuständigkeit

Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig,

Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 aufzuerlegen,

Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 zu erlassen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten bleiben zuständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Artikel 2 oder 8 erfüllt sind, solange die Kommission weder ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung übersandt hat.

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