Artikel 17 VO (EWG) 68/1017
Prüfung von Grundsatzfragen der gemeinsamen Verkehrspolitik, die sich in Verbindung mit Sonderfällen ergeben, durch den Rat
(1) Die Kommission erläßt eine Entscheidung, für die eine Anhörung nach Artikel 16 vorgeschrieben ist, erst nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen nach dem Tage, an dem der Beratende Ausschuß seine Stellungnahme abgegeben hat.
(2) Vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann jeder Mitgliedstaat die Einberufung des Rates beantragen, damit dieser mit der Kommission die Grundsatzfragen der gemeinsamen Verkehrspolitik prüft, welche seiner Ansicht nach mit dem Sonderfall verbunden sind, über den entschieden werden soll.
Der Rat tritt innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung des betreffenden Mitgliedstaats zusammen, um ausschließlich diese Grundsatzfragen zu erörtern.
Die Kommission erläßt ihre Entscheidung erst nach der Tagung des Rates.
(3) Der Rat kann ferner auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission jederzeit allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbspolitik auf dem Verkehrssektor prüfen.
(4) In allen Fällen, in denen der Rat gemäß Absatz 2 zur Prüfung von Grundsatzfragen oder gemäß Absatz 3 zur Prüfung allgemeiner Fragen einberufen wird, werden die im Rat erarbeiteten Leitgedanken von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt.
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