Artikel 18 VO (EWG) 68/1017

Untersuchung von Verkehrsbereichen

(1) Lassen die Entwicklung des Verkehrs, Preisbewegungen, Preiserstarrungen oder andere Umstände vermuten, daß der Wettbewerb im Bereich des Verkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einem bestimmten geographischen Gebiet oder bei einer oder mehreren Verkehrsverbindungen oder für die Personen- oder Güterbeförderung einer oder mehrerer bestimmter Kategorien eingeschränkt oder verfälscht ist, so kann die Kommission beschließen, eine allgemeine Untersuchung dieses Bereiches einzuleiten und im Rahmen dieser Untersuchung von den diesem Bereich angehörenden Unternehmen die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 2 bis 8 niedergelegten Grundsätze erforderlich sind.

(2) Leitet die Kommission die in Absatz 1 vorgesehene Untersuchung ein, so verlangt sie gleichfalls von den Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, deren Größe zu der Vermutung Anlaß gibt, daß sie eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben innehaben, der Kommission die sich auf die Struktur der Unternehmen und ihr Verhalten beziehenden Faktoren anzugeben, die erforderlich sind, um sie im Hinblick auf Artikel 8 zu beurteilen.

(3) Artikel 16 Absätze 2 bis 6 und die Artikel 17, 19, 20 und 21 finden Anwendung.

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