Artikel 28 VO (EWG) 68/1017

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 erläßt.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

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