Artikel 29 VO (EWG) 68/1017

Ausführungsbestimmungen

Die Kommission ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12, der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 sowie über die Anhörung nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 zu erlassen.

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