Artikel 30 VO (EWG) 68/1017
Inkrafttreten, Altkartelle
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des Artikels 8 tritt abweichend von Absatz 1 am Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(3) Für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden oder nach ihrem Inkrafttreten bis zum Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zustande gekommen sind, gilt das Verbot des Artikels 2 vom 1. Januar 1969 an.
Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Unterabsatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 3 kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die sich von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vor dem Tag, der auf die Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgt, losgesagt haben, nicht entgegengehalten werden.
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