Artikel 31 VO (EWG) 68/1017
Revision der Verordnung
(1) Der Rat nimmt binnen sechs Monaten nach Abschluß der Erörterungen, die mit den dritten Unterzeichnerstaaten der revidierten Rheinschiffahrtsakte stattfinden, auf Vorschlag der Kommission an dieser Verordnung in ihrer Gesamtheit die Änderungen vor, die unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der revidierten Rheinschiffahrtsakte erforderlich werden könnten.
(2) Die Kommission übermittelt dem Rat vor dem 1. Januar 1971 einen Gesamtbericht über die Anwendung dieser Verordnung und vor dem 1. Juli 1971 einen Vorschlag für eine Verordnung mit den Änderungen zu dieser Verordnung, die notwendig erscheinen.
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