Artikel 3 VO (EWG) 68/1017

Gesetzliche Ausnahme für die technischen Vereinbarungen

(1) Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, und zwar durch

a)
die einheitliche Anwendung von Normen und Typen für Material, Betriebsmittel für den Verkehr, Fahrzeuge und feste Einrichtungen,
b)
den Austausch oder die gemeinsame Verwendung von Personal, Material, Fahrzeugen oder festen Einrichtungen zur Durchführung von Beförderungen;
c)
die Regelung und Durchführung von Anschlußbeförderungen, ergänzenden Beförderungen, Ersatzbeförderungen oder kombinierten Beförderungen sowie die Aufstellung und Anwendung von Gesamtpreisen und Gesamtbedingungen einschließlich Wettbewerbspreisen auf diese Beförderungen;
d)
die Leitung des Verkehrs innerhalb desselben Verkehrsträgers über den betrieblich zweckmäßigsten Verkehrsweg,
e)
die Abstimmung der Fahrpläne für aufeinanderfolgende Strecken,
f)
die Zusammenfassung von Einzelladungen,
g)
die Aufstellung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung, soweit dadurch nicht die Preise und Beförderungsbedingungen festgelegt werden.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Ausweitung oder Kürzung der Aufzählung in Absatz 1.

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