Artikel 4 VO (EWG) 68/1017

Ausnahme für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen

(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags sind von dem dort ausgesprochenen Verbot ausgenommen, wenn sie folgendes zum Gegenstand haben:

die Bildung und die Tätigkeit von Unternehmensgemeinschaften des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs,

die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb dieser Unternehmensgemeinschaften erforderlich ist,

und wenn die Gesamtladekapazität der Unternehmensgemeinschaft folgende Mengen nicht überschreitet:

10000 Tonnen bei Beförderungen im Straßenverkehr,

500000 Tonnen bei Beförderungen im Binnenschiffsverkehr.

Die Kapazität jedes an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmens darf 1000 Tonnen bei Beförderungen im Straßenverkehr oder 50000 Tonnen bei Beförderungen im Binnenschiffsverkehr nicht übersteigen.

(2) Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Absatz 1 bezeichneten Art im Einzelfall Wirkungen, die mit den in Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.

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