Artikel 5 VO (EWG) 68/1017
Nichtanwendbarkeit des Verbots
Das Verbot des Artikels 2 kann mit rückwirkender Kraft für nicht anwendbar erklärt werden auf
- —
-
Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- —
-
Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- —
-
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die beitragen
- —
-
zur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen oder
- —
-
zur Förderung einer größeren Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs auf den Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage starken zeitlichen Schwankungen unterliegen, oder
- —
-
zur Steigerung der Produktivität der Unternehmen oder
- —
-
zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts,
und zwar unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Verkehrsnutzer und ohne daß den beteiligten Verkehrsunternehmen
- a)
- Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
- b)
- Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb auszuschalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.