Artikel 6 VO (EWG) 68/1017

Vereinbarungen zur Verringerung der Störungen, die sich aus der Struktur des Verkehrsmarktes ergeben

(1) Solange der Rat im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik keine geeigneten Maßnahmen in Kraft gesetzt hat, um die Stabilität der einzelnen Bereiche des Verkehrsmarktes sicherzustellen, kann das Verbot des Artikels 2 bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Störungen auf dem betreffenden Markt zu verringern, für nicht anwendbar erklärt werden.

(2) Eine Entscheidung über die Nichtanwendung des Verbots des Artikels 2 darf in dem Verfahren des Artikels 14 erst erlassen werden, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit oder — nachdem ein Mitgliedstaat die Ansicht vertreten hat, daß die Voraussetzungen des Artikels 75 Absatz 3 des Vertrages gegeben sind — einstimmig auf dem Verkehrsmarkt allgemein oder auf einem wesentlichen Teil desselben einen Krisenzustand auf Grund eines Berichtes der Kommission festgestellt hat.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gilt als Voraussetzung für eine Entscheidung über die Nichtanwendung des Verbots des Artikels 2,

a)
daß die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen den betreffenden Unternehmen keine Beschränkungen auferlegen, die für eine Verringerung der Störungen nicht unerläßlich sind, und
b)
daß sie es diesen Unternehmen nicht ermöglichen, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb auszuschalten.

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