Artikel 22 VO (EWG) 68/1612

(1) Das Europäische Koordinierungsbüro ist insbesondere beauftragt,

a)
die praktischen Maßnahmen zu koordinieren, die innerhalb der Gemeinschaft für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen erforderlich sind, und die sich daraus ergebende Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zu untersuchen;
b)
in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuß dazu beizutragen, daß zu diesem Zweck inverwaltungsmäßiger und technischer Hinsicht die Möglichkeiten für ein gemeinsames Vorgehen wahrgenommen werden;
c)
bei besonderem Bedarf im Einvernehmen mit den Besonderen Dienststellen die Zusammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen vorzunehmen, deren Ausgleich von diesen Dienststellen durchgeführt wird.

(2) Das Europäische Koordinierungsbüro leitet die unmittelbar an die Kommission gerichteten Stellenangebote und Arbeitsgesuche den Besonderen Dienststellen zu und wird über die weitere Bearbeitung dieser Stellenangebote und Arbeitsgesuche unterrichtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.