Artikel 21 VO (EWG) 68/1612

Das im Rahmen der Kommission gegründete Europäische Koordinierungsbüro für den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen — in dieser Verordnung „Europäisches Koordinierungsbüro” genannt — hat die allgemeine Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Gemeinschaftsebene zu fördern. Es ist insbesondere beauftragt, alle nach dieser Verordnung der Kommission obliegenden fachlichen Aufgaben wahrzunehmen und namentlich die Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt eine Übersicht über die in den Artikeln 14 und 15 genannten Informationen sowie über die Angaben, die sich aus den nach Artikel 13 durchgeführten Untersuchungen und Ermittlungen ergeben, und führt darin alle zweckdienlichen Auskünfte über die voraussichtliche Entwicklung der Arbeitsmarktlage in der Gemeinschaft auf; diese Auskünfte werden den Besonderen Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie dem Beratenden Ausschuß und dem Fachausschuß mitgeteilt.

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