Artikel 19 VO (EWG) 68/1612
(1) Auf der Grundlage eines von der Kommission anhand der Informationen der Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Berichts analysieren diese und die Kommission alljährlich mindestens einmal gemeinsam die Ergebnisse der Gemeinschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen alle Möglichkeiten, die offenen Stellen vorrangig mit Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten zu besetzen, um zwischen den Stellenangeboten und den Arbeitsgesuchen in der Gemeinschaft ein Gleichgewicht herzustellen. Sie treffen alle dazu erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung des zweiten Teils dieser Verordnung, in dem die erhaltenen Informationen und die im Rahmen der Studien und Forschungen ermittelten Daten zusammengefaßt werden und aus dem alle zweckdienlichen Angaben über die Entwicklung des Arbeitsmarktes in der Gemeinschaft hervorgehen.
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