Artikel 18 VO (EWG) 68/1612
Die Inanspruchnahme der Anwerbeverfahren, die von den in zwei- oder mehrseitigen Abkommen bzw. Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehenen Durchführungsorganen angewandt werden, ist nicht zwingend.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.