Artikel 17 VO (EWG) 68/1612

(1) Die in Artikel 16 genannten Maßnahmen werden von den Besonderen Dienststellen durchgeführt. Soweit jedoch eine Ermächtigung seitens der zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen vorliegt, und soweit sich die Organisation der Arbeitsverwaltung eines Mitgliedstaats und die angewandten Arbeitsvermittlungsverfahren dazu eignen,

a)
ergreifen die regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

i)
sie nehmen untereinander die Mitteilungen und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Grund der Zusammenstellungen nach Artikel 15, auf die geeignete Maßnahmen folgen, unmittelbar vor;
ii)
stellen unmittelbare Beziehungen zum Zwecke des Ausgleichs her:

bei auf den Namen lautenden Stellenangeboten,

bei Einzelarbeitsgesuchen, die an ein bestimmtes Arbeitsamt oder an einen zu seinem Amtsbereich gehörigen Arbeitgeber gerichtet sind,

bei Ausgleichsmaßnahmen für Saisonarbeitnehmer, deren Anwerbung so rasch wie möglich erfolgen muß;

b)
tauschen die in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten regelmäßig die Angaben über die in ihrem Amtsbereich vorliegenden Stellenangebote und Arbeitsgesuche aus und nehmen unmittelbar untereinander deren Zusammenführung und Ausgleich in der gleichen Weise vor wie mit den anderen Dienststellen der Arbeitsverwaltung ihres eigenen Landes.

Erforderlichenfalls entwickeln die in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen ferner geeignete Strukturen für eine Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen, um

den Benutzern möglichst umfangreiche praktische Informationen über die verschiedenen Aspekte der Mobilität anzubieten und

den Sozial- und Wirtschaftspartnern, den Sozialdiensten (insbesondere öffentliche, private oder gemeinnützige Einrichtungen) und allen anderen betroffenen Einrichtungen einen Rahmen von koordinierten Maßnahmen im Bereich der Mobilität zu bieten;

c)
arbeiten die amtlichen Fachvermittlungsstellen für bestimmte Berufe oder Personengruppen unmittelbar zusammen.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Dienststellen; die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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