Artikel 16 VO (EWG) 68/1612

(1) Jedes Stellenangebot im Sinne des Artikels 15, das an die Arbeitsämter eines Mitgliedstaats gerichtet wird, wird von den zuständigen Arbeitsämtern der anderen in Frage kommenden Mitgliedstaaten übermittelt und bearbeitet.

Diese Dienststellen übermitteln den Dienststellen des ersten Mitgliedstaats genau umschriebene und geeignete Arbeitsgesuche.

(2) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Arbeitsgesuche werden innerhalb einer annehmbaren Frist, die einen Monat nicht überschreiten darf, von den betreffenden Dienststellen der Mitgliedstaaten beantwortet.

(3) Die Arbeitsämter gewähren den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten den gleichen Vorrang, wie er durch die entsprechenden Maßnahmen den inländischen Arbeitnehmern gegenüber den Arbeitnehmern aus Nichtmitgliedstaaten eingeräumt wird.

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