Artikel 15 VO (EWG) 68/1612

(1) Die Besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaates übermittelt den Besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Koordinierungsbüro regelmäßig

a)
die Stellenangebote, die voraussichtlich durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten befriedigt werden können;
b)
die Stellenangebote, die an Drittstaaten gerichtet werden;
c)
die Arbeitsgesuche von Personen, die formell erklärt haben, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten;
d)
nach Regionen und Wirtschaftszweigen aufgegliederte Angaben betreffend die Arbeitssuchenden, die sich ausdrücklich bereit erklärt haben, eine Stelle in einem anderen Land anzunehmen.

Die Besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaates leitet diese Angaben sobald wie möglich an die zuständigen Arbeitsämter und Arbeitsvermittlungsorganisationen weiter.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellenangebote und Arbeitsgesuche werden nach einem einheitlichen, vom Europäischen Koordinierungsbüro in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuß ausgearbeiteten Verfahren übermittelt.

Erforderlichenfalls kann das Europäische Koordinierungsbüro dieses Verfahren in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuß anpassen.

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