Artikel 42 VO (EWG) 68/1612
(1) Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffend die anerkannten Kohle- und Stahlfacharbeiter, die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft über den Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet und die Vorschriften zur Durchführung dieser Verträge.
Diese Verordnung gilt jedoch für die in Unterabsatz 1 genannten Gruppen von Arbeitnehmern sowie ihre Familienangehörigen, soweit deren Rechtsstellung in den in Absatz 1 genannten Verträgen oder Vorschriften nicht geregelt ist.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 51 des Vertrages erlassenen Bestimmungen.
(3) Diese Verordnung berührt nicht jene Verpflichtungen der Mitgliedstaaten,
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die sich aus besonderen Beziehungen zu einzelnen außereuropäischen Ländern oder Gebieten oder aus künftigen Abkommen mit diesen Ländern oder Gebieten auf Grund institutioneller Bindungen herleiten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen;
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die sich aus den bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Abkommen mit einzelnen außereuropäischen Ländern oder Gebieten auf Grund institutioneller Bindungen herleiten.
Die Arbeitnehmer dieser Länder und Gebiete, die entsprechend dieser Vorschrift eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten ausüben, können sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten nicht auf diese Verordnung berufen.
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