Artikel 41 VO (EWG) 68/1612
Ist ein Mitgliedstaat infolge der Abschaffung der Arbeitserlaubnis nicht mehr in der Lage, eine bestimmte Statistik über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer weiterzuführen, so kann er für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten bis zur Einführung neuer statistischer Methoden, längstens jedoch bis 31. Dezember 1969, die Arbeitserlaubnis zu statistischen Zwecken aufrechterhalten. Die Arbeitserlaubnis ist ohne weiteres zu erteilen und muß bis zur tatsächlichen Abschaffung der Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat gelten.
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