Artikel 40 VO (EWG) 68/1612

Bis zum Inkrafttreten der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968(1) ergreifen, und soweit die in Artikel 22 der Verordnung Nr. 38/64/EWG vorgesehene Arbeitserlaubnis nach den von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie des Rates vom 25. März 1964(2) erlassenen Vorschriften für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis und für deren Verlängerung erforderlich ist, tritt eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung, in der die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angegeben ist, an ihre Stelle. Jede Erklärung des Arbeitgebers oder jede Arbeitsbescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer für unbestimmte Zeit eingestellt ist, hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine ständige Arbeitserlaubnis.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 257 vom 19. 10. 1968, S. 13.

(2)

ABl. Nr. 62 vom 17. 4. 1964, S. 981/64.

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