Artikel 44 VO (EWG) 68/1612

Die Kommission erläßt die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften. Zu diesem Zweck handelt sie in enger Fühlungnahme mit den zentralen Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.