Artikel 45 VO (EWG) 68/1612

Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für Bestimmungen, die die Beschränkungen des Zugangs zu der Beschäftigung der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, unter den im Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen insoweit aufheben, als das Fehlen der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Liberalisierung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Wege stehen kann.

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