Artikel 35 VO (EWG) 68/1612
Den Vorsitz im Fachausschuß führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses können Fachberater hinzuziehen.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.
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