Artikel 34 VO (EWG) 68/1612

(1) Der Fachausschuß besteht aus Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung ernennt als Mitglied des Fachausschusses eines der Mitglieder, die sie im Beratenden Ausschuß vertreten.

(2) Jede Regierung ernennt einen Stellvertreter aus dem Kreis der übrigen Regierungsvertreter, die dem Beratenden Ausschuß als Mitglieder oder Stellvertreter angehören.

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