Artikel 30 VO (EWG) 68/1612
(1) Der Beratende Ausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Stellungnahmen sind mit Gründen zu versehen; sie werden mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen; ihnen ist eine Darstellung der Auffassungen der Minderheit beizufügen, wenn diese es beantragt.
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