Artikel 38 VO (EWG) 68/1612
Bis zur Billigung des einheitlichen Systems nach Artikel 15 Absatz 2 durch die Kommission schlägt das Europäische Koordinierungsbüro alle zweckdienlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung und Verteilung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zusammenstellungen vor.
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