ANHANG I VO (EWG) 68/316

GEMEINSAME QUALITÄTSNORMEN FÜR SCHNITTBLUMEN

I.
GELTUNGSBEREICH

Diese Normen gelten für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, der Tarifnummer 06.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs.

II.
GÜTEEIGENSCHAFTEN

A.
Mindesteigenschaften

Die Erzeugnisse müssen sorgfältig der Art entsprechend geschnitten oder gepflückt sein und eine angemessene Entwicklung erreicht haben.

B.
Klasseneinteilung

i)
Klasse I

Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die Eigenschaften ihrer Art und gegebenenfalls ihrer Sorte (cultivar) aufweisen. Alle Teile der Schnittblumen müssen sein:

ganz,

frisch,

frei von tierischen und pflanzlichen Schädlingen und den durch sie verursachten Schäden,

frei von Resten der Schädlingsbekämpfungsmittel oder anderen fremden Stoffen, die das Aussehen der Ware beeinträchtigen,

frei von Quetschungen,

frei von Wuchsfehlern; geplatzte Nelken sind nicht als Nelken mit Wuchsfehlern zu betrachten. Jedoch müssen bei amerikanischen Nelken die geplatzten Blüten mit einem Ring zusammengeheftet sein und getrennt in homogenen Partien angeboten werden; die Verpackungen sind entsprechend zu kennzeichnen.

Die Stiele müssen der Art (species) und Sorte (cultivar) entsprechend gerade und so kräftig sein, daß sie die Blüte(n) frei tragen.

ii)
Klasse II

Diese Klasse umfaßt Erzeugnisse, die nicht allen Anforderungen der Klasse I genügen. Alle Teile der Schnittblumen müssen sein:

ganz,

frisch,

frei von tierischen Schädlingen.

Die Blumen dürfen jedoch folgende Mängel aufweisen:

leichte Mißbildungen,

leichte Quetschungen,

leichte Schäden namentlich infolge von Krankheiten oder Befall von tierischen Schädlingen,

Stiele, die weniger kräftig und gerade sind,

Spuren von Schädlingsbekämpfungsmitteln.

Die zugelassenen Mängel dürfen die Festigkeit, das Aussehen und die Verwendbarkeit der Erzeugnisse nicht in Frage stellen.

C.
Bezeichnung Extra

Erzeugnisse, welche die Eigenschaften der Klasse I aufweisen und für die keine Gütetoleranzen vorgesehen sind, können die Bezeichnung „Klasse Extra” erhalten. Bei geplatzten amerikanischen Nelken darf diese Bezeichnung jedoch nicht verwendet werden.

III.
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Die für einige Arten von Blumen geltenden, in Anhang I A aufgeführten besonderen Bestimmungen haben den Vorrang vor den in diesem Anhang vorgesehenen Eigenschaften.

IV.
GRÖSSENSORTIERUNG

Für Schnittblumen muß die Größensortierung mindestens der folgenden Skala entsprechen:
Kennzeichnung Längenbereich
0 weniger als 5 cm oder ohne Stiel vermarktet
5 5— 10 cm
10 10— 15 cm
15 15— 20 cm
20 20— 30 cm
30 30— 40 cm
40 40— 50 cm
50 50— 60 cm
60 60— 80 cm
80 80—100 cm
100 100—120 cm
120 mehr als 120 cm
Die Länge versteht sich einschließlich der Blüte. Der Unterschied zwischen der Höchst- und der Mindestlänge der in einer Aufmachungseinheit (Bund, Strauß, Schachtel und ähnliches) enthaltenen Blumen darf folgende Werte nicht überschreiten:

2,5 cm bei Blumen der Größenkennzeichnung 15 und darunter,

5,0 cm bei Blumen der Größenkennzeichnung 20 bis 50,

10,0 cm bei Blumen der Größenkennzeichnung 60 und darüber.

Dieser Unterschied kann bei Schnittblumen, die fächerartig gebunden sind, doppelt so groß sein. Bei fächerartig gebundenen großblumigen Chrysanthemen darf dieser Unterschied bei Blumen der Größenkennzeichnung 20 bis 50 bis zu 20 cm betragen. Die Größenskala und die einheitliche Länge, die vorstehend vorgesehen werden, gelten nicht für Mimosen. Die Mindestlänge der Mimosenzweige wird auf 20 cm festgesetzt. Es können jedoch Verpackungen oder Sträuße mit durchweg kleinen Zweigen von weniger als 20 cm Länge zugelassen werden, sofern auf der Verpackung die Bezeichnung „Anstecksträußchen” oder eine entsprechende andere Bezeichnung angebracht ist.

V.
GÜTETOLERANZEN

Gütetoleranzen sind in jeder Aufmachungseinheit für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zugelassen.

i)
Klasse I

5 v. H. der Schnittblumen dürfen sehr leichte Fehler aufweisen, sofern die Einheitlichkeit innerhalb einer Aufmachungseinheit nicht beeinträchtigt wird.

ii)
Klasse II

10 v. H. der Schnittblumen brauchen nicht den Anforderungen der Klasse zu genügen. Davon darf die Hälfte von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen befallen sein. Die betreffenden Fehler dürfen die Verwendung der Schnittblumen nicht beeinträchtigen.

VI.
VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A.
Aufmachung

Eine Aufmachungseinheit (Bund, Strauß, Schachtel oder ähnliches) muß 5, 10 oder ein Mehrfaches von 10 Stück enthalten. Jedoch fallen unter diese Vorschrift nicht solche Blumen,
a)
die in der Regel einzeln gehandelt werden,
b)
die in der Regel nach Gewicht gehandelt werden,
c)
für welche der Verkäufer und der Käufer ausdrücklich übereinkommen, von den Bestimmungen betreffend die in einer Aufmachungseinheit enthaltene Blumenmenge abzuweichen. Diese Abweichung ist nur für Transaktionen außerhalb der Großhandelsmärkte unter der Voraussetzung zulässig, daß

die Waren Gegenstand eines direkten Verkaufs auf der Basis eines festen Verkaufspreises je Aufmachungseinheit auf der Großhandelsstufe an einen Einzelhändler oder an eine Person sind, die im Auftrag eines Einzelhändlers tätig ist;

die Waren von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Dokument begleitet sind, auf denen der oben genannte Verkaufspreis angegeben ist;

die Aufmachungseinheit in einer vom Käufer gewünschten und für den Endverbraucher bestimmten Verpackung angeboten wird. Diese Verpackung muß es ermöglichen, die Ware zu erkennen.

B.
Gleichmäßigkeit

Jede Aufmachungseinheit (Bund, Strauß, Schachtel und ähnliches) muß Blumen der gleichen Gattung (genus), Art (species) oder Sorte (cultivar) enthalten, die der gleichen Güteklasse angehören und eine gleichmäßige Entwicklung aufweisen. Mischungen von Blumen und gegebenenfalls von Blumen und Blattwerk verschiedener Gattungen (genus), Arten (species) oder Sorten (cultivar) sind jedoch zugelassen, sofern sie Erzeugnisse derselben Güteklasse enthalten und entsprechend gekennzeichnet sind.

C.
Verpackung

Die Verpackung muß so sein, daß sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt. Papier oder anderes Material, das mit den Schnittblumen in unmittelbare Berührung kommt, muß neu sein.

VII.
KENNZEICHNUNG

Die Ware muß von folgenden Angaben begleitet sein:

A.
Identifizierung

Absender Name und Anschrift oder symbolische Identifizierung.
oder
Verpacker

B.
Art des Erzeugnisses

Gattung (genus),

Art (species) oder Sorte (cultivar) oder Blütenfarbe,

gegebenenfalls die Angabe „Mischung” (oder entsprechendes Wort).

C.
Ursprung des Erzeugnisses (fakultativ)

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größensortierung (Größenkennzeichnung) oder Mindest- und Höchstlänge(fakultativ),

Anzahl oder Nettogewicht.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (fakultativ).

F.
Aufmachung

Entspricht die Zahl der Blumen je Aufmachungseinheit nicht den Bestimmungen des Kapitels VI A, so muß die Kennzeichnung der Packstücke die genaue Zusammensetzung der darin enthaltenen Aufmachungseinheiten angeben.

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