ANHANG I A VO (EWG) 68/316
GEMEINSAME QUALITÄTSNORMEN FÜR FRISCHE SCHNITTBLUMENSONDERVORSCHRIFTEN FÜR MIMOSEN
Mimosen müssen zumindest die qualitativen Merkmale der Klasse I aufweisen.
Jedoch braucht bei dieser Gattung der Begriff „gerade” in bezug auf das obere Ende der Triebe nicht berücksichtigt zu werden. Das untere Ende der Triebe darf nicht zu holzig sein.
Mimosen müssen überdies noch folgende qualitative Merkmale aufweisen:
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der Trieb muß reich mit Blüten versehen sein;
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Trieb mit Spitze. Jedoch sind auch Triebe ohne Spitze zugelassen, sofern der Durchmesser der oberen Schnittfläche weniger als 2 mm beträgt.
Mimosen dürfen sowohl in aufgeblühtem Zustand als auch in noch nicht aufgeblühtem Zustand angeboten werden.
Bei aufgeblühten Mimosen müssen die Blüten für die jeweilige Sorte normal sein; die Zahl der grünen, noch nicht entwickelten Blütenköpfchen darf folgende Hundertsätze nicht überschreiten:
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60 v. H. bei floribunda,
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20 v. H. bei den anderen Arten und Sorten.
Ferner müssen die entwickelten Blütenköpfchen die für sie typische Farbe aufweisen; sie dürfen keine Flecken aufweisen und müssen fest am Blütenstand sitzen.
Bei nicht aufgeblühten Mimosen müssen 80 v. H. der Blütenköpfchen gelb sein (Kelchblätter etwas geöffnet).
Aufmachung
Die Mimosentriebe müssen als flache Sträußchen oder Bunde mit folgendem Gewicht angeboten werden:- —
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150, 250 Gramm sowie das Vielfache von 250 Gramm.
Kennzeichnung
Jedes Packstück muß als Kennzeichnung außer der Angabe des Verpackers oder des Absenders folgende Angaben aufweisen:- —
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Gattung: Mimosa,
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Art oder Sorte (cultivar),
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Bezeichnung „aufgeblüht” oder „nicht aufgeblüht” ,
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gegebenenfalls Bezeichnung „Ansteckstrauß” oder ähnliches,
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Nettogewicht oder Anzahl der Sträuße und ihr Stückgewicht.
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