ANHANG II VO (EWG) 68/316
GEMEINSAME QUALITÄTSNORMEN FÜR FRISCHES BLATTWERK
- I.
- GELTUNGSBEREICH
Diese Normen gelten für Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch, der Tarifnummer 06.04 A II des Gemeinsamen Zolltarifs.
- II.
- MINDESTEIGENSCHAFTEN
Die Erzeugnisse müssen sein:- —
-
von frischem Aussehen,
- —
frei von Resten von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder anderen fremden Stoffen, die das Aussehen der Ware beeinträchtigen,
- —
frei von tierischen oder pflanzlichen Schädlingen und den durch sie verursachten Schäden, die das allgemeine Aussehen der Ware beeinträchtigen,
- —
frei von Mängeln wie Quetschungen oder Welke, die das allgemeine Aussehen der Ware beeinträchtigen,
- —
frei von übermäßiger Feuchtigkeit,
- —
von art- oder sortentypischer Färbung.
- III.
- BESONDERE BESTIMMUNGEN
Die besonderen Bestimmungen für die Gattung Asparagus, die im Anhang II A aufgeführt sind, ergänzen die in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen.
- IV.
- GÜTETOLERANZEN
In jeder Aufmachungseinheit sind Gütetoleranzen für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zugelassen; 10 v. H. des frischen Blattwerks brauchen nicht den unter II genannten Eigenschaften zu entsprechen.
- V.
- KENNZEICHNUNG
Die Ware muß von folgenden Angaben begleitet sein:- A.
- Identifizierung
Absender | Name und Anschrift oder symbolische Identifizierung. |
oder | |
Packer |
- B.
- Art des Erzeugnisses
„Frisches Blattwerk” oder Gattung (genus) bzw. Art (species).© Europäische Union 1998-2021
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