ANHANG II VO (EWG) 68/316

GEMEINSAME QUALITÄTSNORMEN FÜR FRISCHES BLATTWERK

I.
GELTUNGSBEREICH

Diese Normen gelten für Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch, der Tarifnummer 06.04 A II des Gemeinsamen Zolltarifs.

II.
MINDESTEIGENSCHAFTEN

Die Erzeugnisse müssen sein:

von frischem Aussehen,

frei von Resten von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder anderen fremden Stoffen, die das Aussehen der Ware beeinträchtigen,

frei von tierischen oder pflanzlichen Schädlingen und den durch sie verursachten Schäden, die das allgemeine Aussehen der Ware beeinträchtigen,

frei von Mängeln wie Quetschungen oder Welke, die das allgemeine Aussehen der Ware beeinträchtigen,

frei von übermäßiger Feuchtigkeit,

von art- oder sortentypischer Färbung.

Die Erzeugnisse müssen sorgfältig geschnitten sein und eine ausreichende Entwicklung erreicht haben.

III.
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Die besonderen Bestimmungen für die Gattung Asparagus, die im Anhang II A aufgeführt sind, ergänzen die in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen.

IV.
GÜTETOLERANZEN

In jeder Aufmachungseinheit sind Gütetoleranzen für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zugelassen; 10 v. H. des frischen Blattwerks brauchen nicht den unter II genannten Eigenschaften zu entsprechen.

V.
KENNZEICHNUNG

Die Ware muß von folgenden Angaben begleitet sein:

A.
Identifizierung

Absender Name und Anschrift oder symbolische Identifizierung.
oder
Packer

B.
Art des Erzeugnisses

„Frisches Blattwerk” oder Gattung (genus) bzw. Art (species).

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