ANHANG II A VO (EWG) 68/316

GEMEINSAME QUALITÄTSNORMEN FÜR FRISCHES BLATTWERK

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ASPARAGUS-SPRENGERI-SCHNITTGRÜN

I.
GELTUNGSBEREICH

Diese besonderen Bestimmungen gelten für Schnittgrün von Asparagus densiflorus (Kunth.) Jessop Sprengeri (Syn. Asparagus L. sprengeri Rgl.).

II.
GÜTEEIGENSCHAFTEN

i)
Klasse I

Asparagus-sprengeri-Schnittgrün dieser Klasse muß sein:

gut entwickelt, ohne Nebentrieb (sans rajout) und mit einer Spitze versehen,

reichlich mit festsitzenden Flachsprossen versehen,

frei von Vergilbung,

frei von Früchten.

ii)
Klasse II

Diese Klasse umfaßt Asparagus-sprengeri-Schnittgrün, das nicht den Anforderungen der Klasse I genügt, aber den Mindesteigenschaften entspricht, die für frisches Schnittgrün vorgesehen sind, insbesondere hinsichtlich der typischen Färbung, die Vergilbung ausschließt.

III.
LÄNGENSORTIERUNG

Die Länge wird vom Ende bis zur Spitze des Triebes gemessen. Für Schnittgrün von Asparagus sprengeri muß die Größensortierung mindestens der folgenden Skala entsprechen:
Kennzeichnung Längenbereich
10 10 — 30 cm
30 30 — 50 cm
50 über 50 cm
Die Einheitlichkeit der Länge der im Bund angebotenen Asparagus-sprengeri-Triebe muß weitgehend sichergestellt sein.

IV.
TOLERANZEN

A.
Gütetoleranzen

Die folgenden Gütetoleranzen sind in jeder Aufmachungseinheit für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zugelassen:

i)
Klasse I

10 v.H. der Triebe brauchen nicht den Anforderungen der Klasse I zu entsprechen, müssen aber denen der Klasse II genügen. Für Triebe ohne Spitzen oder mit einem Nebentrieb wird keine Toleranz zugelassen.

ii)
Klasse II

10 v.H. der Triebe brauchen nicht den Eigenschaften der Klasse zu genügen. Die eventuellen Mängel dürfen die Verwendbarkeit der Erzeugnisse nicht in Frage stellen.

B.
Längentoleranzen

10 v.H. der Zahl der Stiele sind zugelassen, deren Länge von den festgelegten Grenzwerten abweicht; jedoch dürfen die kürzesten Stiele auf keinen Fall die vorgeschriebene Mindestlänge um mehr als 5 cm unterschreiten.

V.
VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A.
Aufmachung

Asparagus sprengeri ist in Bündeln zu je 100 g, 250 g oder einem Mehrfachen von 250 g aufzumachen.

B.
Gleichmäßigkeit

Triebe ohne Spitze und Nebentriebe sind gesondert zu bündeln. Die Triebe eines Bundes müssen einheitlich in Form und Farbe sein.

C.
Verpackung

Die Verpackung muß so sein, daß sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt. Papier oder anderes Material, welches mit dem Erzeugnis unmittelbar in Berührung kommt, muß neu sein; sofern sie Aufdrucke tragen, müssen dieselben auf der Außenseite angebracht sein, derart, daß sie mit dem Erzeugnis nicht in Berührung kommen.

VI.
KENNZEICHNUNG

Die Waren müssen von den folgenden Angaben begleitet sein:

A.
Identifizierung

Packer Name und Anschrift oder symbolische Identifizierung.
oder
Absender

B.
Art des Erzeugnisses

Asparagus sprengeri oder Asparagus densiflorus und gegebenenfalls die Sorte.

C.
Ursprung des Erzeugnisses (fakultativ)

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Mindest- und Höchstlänge oder Längenbereich,

Anzahl der Bunde und Gewichtseinheit jedes Bundes.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (fakultativ).

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ASPARAGUS-PLUMOSUS-SCHNITTGRÜN

I.
GELTUNGSBEREICH

Diese besonderen Bestimmungen gelten für Schnittgrün von Asparagus setaccus (Kunth.) Jessop (Syn. Asparagus L. plumosus Bak.).

II.
GÜTEEIGENSCHAFTEN

A.
Besondere Eigenschaften

Die arttypische Färbung umfaßt eine Skala verschiedener Grüntöne(1), jedoch dürfen die Erzeugnisse nicht chlorotisch sein; sie müssen mit Flachsprossen versehen sein, die eine gleichmäßige Färbung aufweisen. Asparagus-plumosus-Schnittgrün kann angeboten werden als:

Wedel (Triebe, mit regelmäßiger Wuchsform, einem Palmwedel ähnlich),

Ranken (Triebe, deren Spitzen gestutz worden sind und die eine rankenähnliche Wuchsform aufweisen).

B.
Klasseneinteilung

i)
Klasse I

Asparagus-plumosus-Schnittgrün dieser Klasse muß

gut entwickelt sein,

einen gut besetzten Trieb haben,

mit festsitzenden Flachsprossen versehen sein.

Wedel müssen mit einer Spitze versehen sein und dürfen keine Nebentriebe aufweisen. Ranken können in diese Klasse eingestuft werden.

ii)
Klasse II

Diese Klasse umfaßt Asparagus-plumosus-Schnittgrün, das nicht den Anforderungen der Klasse I genügt, aber den Mindesteigenschaften entspricht, die für frisches Blattwerk vorgesehen sind, und den vorstehenden besonderen Eigenschaften. Wedel ohne Spitze oder solche mit Seitentrieben sind gesondert anzubieten. Doch können in diese Klasse Erzeugnisse eingestuft werden, die Mängel im Aussehen aufweisen.

III.
LÄNGENSORTIERUNG

Die Länge wird vom Ende bis zur Spitze des Stiels gemessen. Für Wedel muß die Längensortierung mindestens der folgenden Skala entsprechen:
Kennzeichnung Längenbereich
10 10 — 30 cm
30 30 — 40 cm
40 40 — 60 cm
60 über 60 cm.
Für Ranken muß die Längensortierung mindestens der folgenden Skala entsprechen:
Kennzeichnung Längenbereich
10 10 — 30 cm
30 30 — 50 cm
50 über 50 cm.

IV.
TOLERANZEN

A.
Gütetoleranzen

Die folgenden Gütetoleranzen sind in jeder Aufmachungseinheit für nicht der Klasse entsprechende Erzeugnisse zugelassen:

i)
Klasse I

10 v.H. der Stiele brauchen nicht den Anforderungen der Klasse I zu entsprechen, müssen aber denen der Klasse II genügen. Bei Wedeln wird für solche ohne Spitze oder mit einem Nebentrieb keine Toleranz zugelassen.

ii)
Klasse II

10 v.H. der Stiele brauchen nicht den Eigenschaften der Klasse zu genügen. Die eventuellen Mängel dürfen die Verwendbarkeit der Erzeugnisse nicht in Frage stellen.

B.
Längentoleranzen

10 v.H. der Zahl der Stiele sind zugelassen, deren Länge von den festgesetzten Grenzwerten abweicht, jedoch dürfen die kürzesten Stiele auf keinen Fall die vorgeschriebene Mindestlänge um mehr als 5 cm unterschreiten.

V.
VERPACKUNG UND AUFMACHUNG

A.
Aufmachung

Asparagus-plumosus-Schnittgrün ist in Bündeln zu je 10 Stielen oder einem Mehrfachen von 10 Stielen aufzumachen.

B.
Gleichmäßigkeit

Die Stiele eines Bundes müssen eine gleichartige Färbung aufweisen. Wedel und Ranken sind gesondert zu bündeln, desgleichen die ausschließlich in Klasse II eingestuften Wedel ohne Spitze.

C.
Verpackung

Die Verpackung muß so sein, daß sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt. Papier oder anderes Material, welches mit dem Erzeugnis unmittelbar in Berührung kommt, muß neu sein, sofern sie Aufdrucke tragen, müssen dieselben auf der Außenseite angebracht sein, derart, daß sie mit dem Erzeugnis nicht in Berührung kommen.

VI.
KENNZEICHNUNG

Die Waren müssen von den folgenden Angaben begleitet sein:

A.
Identifizierung

Packer Name und Anschrift oder symbolische Identifizierung.
oder
Absender

B.
Art des Erzeugnisses

Asparagus plumosus oder Asparagus setaccus.

C.
Ursprung des Erzeugnisses (fakultativ)

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Wedel oder Ranken,

Mindest- und Höchstlänge oder Längenbereich,

Anzahl der Bunde und Anzahl der Stiele je Bund,

gegebenenfalls die Angabe „blond” oder „biondo” .

E.
Amtlicher Kontrollstempel (fakultativ).

Fußnote(n):

(1)

Asparagus-plumosus-Schnittgrün mit der Bezeichnung „blond” oder „biondo” ist ebenso zulässig unter der Voraussetzung, daß es den für dieses Erzeugnis geltenden Normen entspricht.

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