Artikel 4 VO (EWG) 68/784

(1) Nicht für lose Ware cif Rotterdam geltende Preise werden berichtigt.

(2) Bei der Berichtigung werden insbesondere die Unterschiede zwischen den Frachtkosten berücksichtigt, die sich einerseits vom Verladungshafen bis zum Bestimmungshafen und andererseits vom Verladungshafen bis Rotterdam ergeben.

(3) Gilt ein Preis für gesackte Ware, so wird er um 0,88 Ecu je 100 Kilogramm vermindert.

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