Artikel 5 VO (EWG) 68/784

(1) Bei der Berichtigung nicht für die Standardqualität geltender Preise werden

a)
bei Weißzucker die gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG festgesetzten Zu- oder Abschläge angewandt,
b)
bei Rohzucker Berichtigungskoeffizienten angewandt, die ermittelt werden, indem die Zahl 92 durch den Hundertsatz des Rendementwerts des Zuckers, für den der Preis gilt, geteilt wird.

(2) Der Rendementwert wird nach der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 genannten Methode ermittelt.

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