Artikel 3 VO (EWG) 68/785

Bei der Feststellung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt werden alle Informationen über

1.
Angebote auf dem Weltmarkt,
2.
auf wichtigen Märkten in dritten Ländern festgestellte Preise,
3.
im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkaufsabschlüsse

berücksichtigt, von denen die Kommission über die Mitgliedstaaten oder durch eigene Informationen Kenntnis erhält.

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