Artikel 6 VO (EWG) 68/785
Die bei der Feststellung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelten Preise, die nicht für die Standardqualität gelten, werden je 1 v. H. Gesamtzuckergehalt um ein Achtundvierzigstel
- 1.
- erhöht, wenn der Gesamtzuckergehalt der betreffenden Melasse unter 48 v. H. liegt,
- 2.
- vermindert, wenn der Gesamtzuckergehalt der betreffenden Melasse über 48 v. H. liegt.
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