Artikel 6 VO (EWG) 68/785

Die bei der Feststellung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelten Preise, die nicht für die Standardqualität gelten, werden je 1 v. H. Gesamtzuckergehalt um ein Achtundvierzigstel

1.
erhöht, wenn der Gesamtzuckergehalt der betreffenden Melasse unter 48 v. H. liegt,
2.
vermindert, wenn der Gesamtzuckergehalt der betreffenden Melasse über 48 v. H. liegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.