Artikel 5 VO (EWG) 68/785

(1) Nicht für cif Amsterdam geltende Preise werden berichtigt.

(2) Bei der Berichtigung werden insbesondere die Unterschiede zwischen den Frachtkosten berücksichtigt, die sich einerseits vom Verladungshafen bis zum Bestimmungshafen und andererseits vom Verladungshafen bis Amsterdam ergeben.

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