Artikel 4 VO (EWG) 68/827

(1) Im Binnenhandel der Gemeinschaft ist folgendes untersagt:

die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, vorbehaltlich des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg,

die Berufung auf Artikel 44 des Vertrages.

(2) Zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft werden diejenigen der im Anhang genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche sich nicht in der in Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages genannten Lage befinden.

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