Artikel 5 VO (EWG) 68/827

Die Artikel 92 bis 94 des Vertrages sind auf die Erzeugung der im Anhang genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission können Finnland und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung vin Rentiererzeugnissen (KN-Code ex0208 und ex0210) insofern gewähren, als dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.

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