Artikel 8 VO (EWG) 68/827
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, die erlassen worden sind oder zu erlassen sind, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen, die die Aufrechterhaltung oder Verbesserung des technischen oder genetischen Niveaus der Erzeugung bestimmter Erzeugnisse des Anhangs, die besonders zur Zucht bestimmt sind, zum Ziel haben.
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