Artikel 9 VO (EWG) 68/827

Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um den Übergang von der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelung auf die Regelung dieser Verordnung zu erleichtern, und zwar insbesondere, wenn die Anwendung dieser neuen Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeugnissen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 6 erlassen. Sie sind bis spätestens 30. Juni 1969 anwendbar.

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