Artikel 11 VO (EWG) 69/1191

(1) Die Höhe des Ausgleichs nach Artikel 6 und nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht im Falle einer Tarifpflicht dem Unterschied zwischen den beiden folgenden Größen:

a)
Die erste Größe entspricht dem Unterschied zwischen dem Produkt aus der Anzahl der erwarteten Beförderungseinheiten und

entweder dem günstigsten Tarif, den die Verkehrsnutzer in Anspruch nehmen könnten, wenn die Verpflichtung nicht bestanden hätte,

oder mangels eines solchen Tarifs dem Entgelt, welches das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung und unter Berücksichtigung der Kosten der Leistung sowie der Marktlage angewandt hätte,

und dem Produkt aus der Anzahl der tatsächlichen Beförderungseinheiten und dem Pflichttarif während des in Betracht kommenden Zeitraums.

b)
Die zweite Größe entspricht dem Unterschied zwischen den Kosten, die sich entweder aus der Anwendung des günstigsten Tarifs oder des Entgelts ergeben hätten, welches das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung angewandt hätte, und den Kosten, die sich aus der Anwendung des Pflichttarifs ergeben.

(2) Wenn der nach Absatz 1 errechnete Ausgleich wegen der Marktlage nicht ausreicht, die gesamten Kosten des der Tarifpflicht unterliegenden Verkehrs zu decken, so entspricht die Höhe des Ausgleichs nach Artikel 9 Absatz 1 dem Unterschied zwischen diesen Kosten und den Einnahmen dieses Verkehrs. Etwaige Ausgleichsmaßnahmen, die bereits nach Artikel 10 erfolgt sind, werden bei dieser Berechnung berücksichtigt.

(3)

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