Artikel 12 VO (EWG) 69/1191

Bei der Berechnung der durch die Aufrechterhaltung der Verpflichtungen entstehenden Kosten wird von einer zweckdienlichen Geschäftsführung des Unternehmens und der Lieferung von Verkehrsleistungen einer angemessenen Qualität ausgegangen.

Die kalkulatorischen Zinsen können um die Zinsen für das Eigenkapital gekürzt werden.

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