Artikel 13 VO (EWG) 69/1191
(1) Die Entscheidungen nach den Artikeln 6 und 9 legen die Höhe des Ausgleichs für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr im voraus fest. Sie legen gleichzeitig fest, auf Grund welcher Faktoren die Höhe der Beträge berichtigt werden kann.
(2) Die Berichtigung der in Absatz 1 genannten Beträge erfolgt jährlich nach dem Jahresabschluß des Unternehmens.
(3) Die im voraus festgelegten Ausgleichsbeträge werden gestaffelt gezahlt. Die auf Grund einer Berichtigung nach Absatz 2 fälligen Beträge werden unmittelbar nach der Festsetzung der Berichtigungsbeträge gezahlt.
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