Artikel 4 VO (EWG) 69/1191
(1) Es ist Sache der Verkehrsunternehmen, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die völlige oder teilweise Aufhebung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes zu beantragen, wenn ihnen aus dieser Verpflichtung wirtschaftliche Nachteile erwachsen.
(2) Die Verkehrsunternehmen können in ihren Anträgen vorschlagen, das gegenwärtig benutzte Verkehrsmittel durch ein anderes zu ersetzen. Die Verkehrsunternehmen errechnen nach Artikel 5, wie ihre Finanzlage durch Einsparungen verbessert werden könnte.
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