Artikel 6 VO (EWG) 69/1191
(1) Die Verkehrsunternehmen stellen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Anträge nach Artikel 4.
Die Verkehrsunternehmen können Anträge auch nach Ablauf der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist einreichen, wenn sie feststellen, daß die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 erfüllt sind.
(2) Die Entscheidungen über eine befristete, völlige oder teilweise Beibehaltung oder Aufhebung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes sehen die Gewährung eines Ausgleichs für die dadurch entstehenden Belastungen vor, der nach den gemeinsamen Methoden der Artikel 10 bis 13 errechnet wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über Betriebs- oder Beförderungspflichten binnen eines Jahres und über Tarifpflichten binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags.
Der Anspruch auf Ausgleich entsteht mit dem Tage der Entscheidung der zuständigen Behörden, frühestens aber ab 1. Januar 1971.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch die Frist des Absatzes 3 Unterabsatz 1 höchstens bis zum 1. Januar 1972 verlängern, wenn sie dies wegen der Zahl und der Bedeutung der von den einzelnen Unternehmen gestellten Anträge für notwendig halten. Der Anspruch auf Ausgleich entsteht in diesem Fall zu diesem Zeitpunkt.
Wollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so unterrichten sie die betreffenden Unternehmen davon binnen sechs Monaten nach Einreichung der Anträge.
Der Rat kann einen Mitgliedstaat, sofern dieser sich in besonderen Schwierigkeiten befindet, auf dessen Antrag und auf Vorschlag der Kommission ermächtigen, die Frist des Unterabsatzes 1 bis zum 1. Januar 1973 zu verlängern.
(5) Haben die zuständigen Behörden innerhalb der vorgesehenen Fristen keine Entscheidung getroffen, so ist die Verpflichtung, deren Aufhebung nach Artikel 4 Absatz 1 beantragt worden ist, aufgehoben.
(6) Der Rat prüft an Hand eines von der Kommission vor dem 31. Dezember 1972 vorzulegenden Berichtes die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten in bezug auf die Durchführung dieser Verordnung.
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